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Vereins-Satzung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen "Deutsche Basketballärzte". Er strebt die Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes der Stadt Bamberg an. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bamberg
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Ziele des Vereins ist die Vertretung medizinischer Belange im Basketball.

  1. Zweck des Vereins ist es die medizinischen Belange im Basketball zu vertreten.
  2. Der Vereinszweck soll insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht werden:
    1. Anfertigung von Stellungnahmen und Empfehlungen zu aktuellen sportmedizinischen Themen im Zusammenhang mit Basketball;
    2. Erarbeiten von medizinischen Standards zur Prophylaxe von Verletzungen, sportartspezifische Untersuchungen, der Betreuung von jugendlichen Sportlern, Empfehlungen zum Thema Doping und Wettkampfbetreuung;
    3. Durchführung und Förderung von Forschungsvorhaben auf dem Gebiet der Sportmedizin;
    4. Veröffentlichung der Forschungsergebnisse in geeigneter Form;
    5. Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Vereinigungen mit gleicher Zielsetzung
    6. Durchführung von Seminaren, Organisation von Gastvorträgen und Arbeitstagungen

§3 Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; eigene wirtschaftliche Zecke werde nicht verfolgt.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Ersatz von Auslagen ist in jedem Fall zulässig.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Basketballbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Jugendbasketballs zu verwenden hat.

§4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, außerordentlichen Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.
  2. Die ordentliche Mitgliedschaft steht Ärzten offen, die sich zu dem Vereinszweck bekennen.
  3. Die außerordentliche Mitgliedschaft steht Studenten der medizinischen Fakultäten offen, die sich zum Vereinszweck bekennen. Nach dem Erlangen der Approbation geht die außerordentliche Mitgliedschaft in eine ordentliche Mitgliedschaft über. Desweiteren können nichtärztliche medizinische Betreuer außerordentliche Mitglieder werden. Außerordentliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
  4. Fördermitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen sowie sonstige Personenvereinigungen werden, die durch ihren Förderbeitrag die Ziele des Vereins unterstützen wollen. Sie haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
  5. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder Ehrenmitglieder ernennen.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Er ist an den Vorstand gerichtet. Ein Anspruch auf eine Aufnahme besteht nicht. Ein Aufnahmeantrag kann ohne Angabe von Gründen vom Vorstand abgelehnt werden.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung noch bestehender finanzieller Verpflichtungen gegenüber dem Verein. Alle Rechte aus der Mitgliedschaft erlöschen mit Beendigung der Mitgliedschaft.
  2. Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich durch eingeschriebenen Brief angezeigt werden. Er kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erklärt werden.
  3. Der Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstandes erklärt werden. Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn ein Mitglied schuldhaft die Interessen des Vereins in grober Weise verletzt, insbesondere seine Beitragszahlungspflicht nicht erfüllt. Das Mitglied ist vorher anzuhören. Der Beschluss des Vorstandes ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung abschließend. Die Rechte aus der Mitgliedschaft ruhen bis zu der Entscheidung der Mitgliederversammlung.

§7 Mitgliedsbeiträge

  1. Alle Mitglieder haben Jahresbeiträge zu zahlen. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit ihrer Aufnahme den Jahresbeitrag, und zwar auch dann in voller Höhe, wenn das Jahr bereits angebrochen ist.
  2. Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Studenten zahlen einen ermäßigten Beitrag.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
  4. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
  5. Neben den Mitgliedsbeiträgen sollen Spenden und Erträge von Kongressen, Symposien und Fortbildungsveranstaltungen zur Deckung der Vereinsausgaben beitragen.

§8 Rechte und Pflichten (der Mitglieder)

  1. Jedes neue Mitglied erhält ein Exemplar der Satzung. Es verpflichtet sich durch seinen Beitritt zur Anerkennung der Satzung.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften uneigennützig zu fördern und den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
  3. Jedes Mitglied hat Anspruch darauf, etwaige Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

§9 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§10 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins i. S. v. §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart (geschäftsführende Vorstand). Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung bis zu vier weitere Vorstandsmitglieder (erweiterter Vorstand) wählen, sofern sie dies für die Führung des Vereins für erforderlich hält.
  2. Die rechtsgeschäftliche Vertretung des Vereins erfolgt durch jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands.

§11 Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat insbesondere
    1. Die Mitgliederversammlungen vorzubereiten und einzuberufen;
    2. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen;
    3. Den Haushaltsplan aufzustellen, die Vereinsbuchhaltung zu führen und den Jahresbericht zu erstellen;
    4. Über die Aufnahme von Mitgliedern zu beschließen.

§12 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Eine Wiederwahl ist möglich. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand den Vorstandsposten vorläufig besetzten. Auf der nächsten Mitgliederversammlung ist für die restliche Amtszeit eine Ersatzwahl vorzunehmen. Das Amt des 1. Vorsitzenden und des Kassenwartes darf nicht von derselben Person bekleidet werden.

§13 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, formlos einberufen werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.
  3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, sofern kein Vorstandsmitglied widerspricht.
  4. Bei Eilbedürftigkeit kann der Vorstand auch fernmündlich Beschlüsse fassen, sofern kein Vorstandsmitglied widerspricht.
  5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§14 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.
  2. Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
    1. a) die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das neue Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;
    2. b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
    3. c) die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
    4. d) die Beschlussfassung über Änderung der Satzung und eine Auflösung des Vereins;
    5. e) die Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;
    6. f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§15 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
  2. Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich (postalisch) einzureichen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die im Rahmen der Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§16 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich unter Angaben von Gründen beantragen.

§17 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Leitung der Versammlung hat der Vorsitzende. Er kann ein anderes Mitglied mit der Leitung betrauen. Bei Wahlen muss die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden. Der Wahlleiter ist für ein Vorstandsamt nicht wählbar.
  2. Die Mitgliederversammlung entscheidet in offener Abstimmung. Sie entscheidet in geheimer Abstimmung, wenn mindestens ein ordentliches anwesendes Mitglied dies beantragt.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen als ungültige Stimmen gelten. Satzungsänderungen, die auf der schriftlich mitgeteilten Tagesordnung stehen (Vorstandsanträge) oder den Mitgliedern mindestens 1 Woche vor der Versammlung schriftlich mitgeteilt werden müssen (Mitgliederanträge), bedürfen zur Annahme einer dreiviertel Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen.
  4. Über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen. Ein Protokollführer ist vom Vorstand für die Versammlung zu ernennen. Das Protokoll ist vom Protokollführer und einen Mitglied des geschäftsführenden Vorstands zu unterschreiben.

§18 Beirat

  1. Die Mitgliederversammlung kann einen Beirat wählen. Der Beirat besteht aus bis zu 5 Personen, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen. Der Vorstand soll den Beirat über besonders wichtigen Entscheidungen informieren. Alle Beiratsmitglieder haben die Gelegenheit, zu Vorstandsvorlagen innerhalb von 14 Tagen Stellung zu nehmen. Darüber hinaus berät der Beirat den Vorstand. Die Beiratsmitglieder werden auf zwei Jahre gewählt.

§19 Ausschüsse

  1. Der Vorstand kann für die Durchführung bestimmter Aufgaben Ausschüsse bilden. Die Ausschüsse berichten während ihres Bestehen direkt an den Vorstand. Die Mitglieder der Ausschüsse brauchen nicht Mitglied des Vereins zu sein. Sie werden vom Vorstand auf Zeit ihres Einsatzes bestellt. Den Ausschüssen sollte möglichst ein Vorstandsmitglied angehören.

§20 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder einen Kassenprüfer für jeweils ein Geschäftsjahr. Der Kassenprüfer darf dem Vorstand nicht angehören.
  2. Der Kassenprüfer hat die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand darüber schriftlich Bericht zu erstatten.
  3. Er erstattet hierüber auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einen Jahresbericht, bevor dem Vorstand die Entlastung erteilt wird.

§21 Auflösung des Vereins

  1. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins ist einer Mitgliederversammlung vorbehalten, in der drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.
  2. Ist diese Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann frühestens drei Wochen, höchstens zwei Monate später eine erneute Mitgliederversammlung stattfinden, die die Auflösung mit drei Viertel Mehrheit verbindlich beschließt, gleichgültig wie viele Mitglieder anwesend sind. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Basketballbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Jugendbasketballs zu verwenden hat.

Bamberg, den 22.4.2006
Die Gründungsmitglieder

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